Bezahlt freigestellt – aber nur für Tarifbeschäftigte, nicht für Beamt:innen.
Du bist angestellte Lehrkraft im Schuldienst des Landes NRW und möchtest dich fortbilden – beruflich oder politisch?
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) gibt dir das Recht, dich für anerkannte Weiterbildungen freistellen zu lassen. Dein Gehalt läuft dabei weiter. Viele Kolleg:innen wissen das nicht oder scheuen diese Möglichkeit. Hier erfährst du, was du über Anspruch, Mitteilung und
Ablehnung wissen solltest.
Das solltest du wissen:
Als Tarifbeschäftigte:r mit Beschäftigungsschwerpunkt in NRW hast du Anspruch auf Bildungsurlaub. Er entsteht nach 6 Monaten Beschäftigung.¹
Dir stehen 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu. Arbeitest du regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen pro Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.²
Du kannst die Ansprüche von zwei Jahren bündeln und so 10 Tage am Stück nehmen. Beispiel: Die Tage für 2027 und 2028 kannst du entweder 2027 oder 2028 gemeinsam nutzen. Kündige das frühzeitig schriftlich an.²
Nur anerkannte Veranstaltungen zählen. Sie dauern in der Regel mindestens 5 Tage am Stück, ausnahmsweise 3 Tage. Der Hinweis auf die Anerkennung steht meist in der Ausschreibung.³
Teile Zeitraum und Veranstaltung mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mit. Lege den Anerkennungsnachweis und das Programm bei.³
Der Arbeitgeber darf nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben unberührt.⁴
Eine Ablehnung muss innerhalb von 3 Wochen nach deiner Mitteilung schriftlich und mit Begründung erfolgen. Sonst gilt die Freistellung als erteilt.⁴
Nennt der Arbeitgeber andere Gründe, darfst du trotzdem teilnehmen. Teile ihm dafür innerhalb einer Woche nach der Ablehnung schriftlich mit, dass du an der Veranstaltung teilnimmst. Dein Gehalt läuft dann weiter. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber vorher eine gerichtliche Entscheidung gegen deine Teilnahme erwirkt.⁴
Wird deine Teilnahme wegen zwingender dienstlicher Belange abgelehnt, geht dein Anspruch einmalig ins Folgejahr über.²
Der Arbeitgeber darf bis zu 2 Tage im Kalenderjahr einer dienstlich veranlassten Fortbildung anrechnen. Das muss er dir mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitteilen.5
¹ §§ 1, 2, 3 Abs. 3 AWbG
² § 3 Abs. 1, 2 und 4 AWbG
³ § 5 Abs. 1 und 5, § 9 AWbG
⁴ § 5 Abs. 2 bis 4 AWbG, § 7 AWbG
5 § 4 Abs. 2 AWbG
Gesetzestext:
www.recht.nrw.de – vom 06.11.1984 in der Fassung vom 15.12.2022
Frank ter Veld
Beisitzer im
Vorstand SchaLL.NRW
terveld@schall.nrw