VBL-Skandal

Der VBL-Rentenskandal: Nur 1% mehr pro Jahr – Versorgungsversprechen gebrochen!

Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ist die Zusatzversorgungsrente der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) neben der gesetzlichen Rente die zweite Säule der Altersversorgung, die eigentlich die Lücke zu den
Beamtenpensionen schließen sollte.

Doch für diese Betriebsrente ist eine jährliche Anpassung von nur einem Prozent festgeschrieben worden, was nicht einmal die Inflation ausgleicht und zu Verlusten führt.

Die jährliche Rentenanpassung der letzten 10 Jahre (seit 2013) betrug
im Westen im Durchschnitt 2,976 %. Die durchschnittliche Inflationsrate betrug im gleichen Zeitraum 2,46 %
(Quelle: finanztools.de).

Wäre ein:e Rentner:in im Jahr 2013 mit einer Betriebsrente in Höhe von 350 € in den Ruhestand gegangen, so läge diese heute bei der aktuellen VBL-Betriebsrentenanpassung von jährlich 1 % mit Zinseszins bei erbärmlichen 386,62 Euro. Dagegen brächte eine Anpassung, die der durchschnittlichen Rentenanpassung der Altersrente entspräche, den Betroffenen heute eine Betriebsrente von 469,28 Euro. Das ergibt einen rechnerischen Verlust von monatlich 82,66 Euro bzw. 991,92 Euro pro Jahr, wobei das unzumutbare Defizit mit jedem Jahr steigt.

Würde die Betriebsrente zumindest der Inflation angepasst, kämen tausende Euro mehr in der Bezugszeit zusammen. Zahlreiche VBL- Betriebsrentner:innen werden diskriminiert, „weil sie anders behandelt werden als Beamte“, so der Vorwurf von Rechtsanwalt Bernd Mathies vom „Verein zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente e. V.  (VSZ e. V.).“

VBL-Betriebsrentner:innen sind im Nachteil, da die Pensionen der Ruhestandsbeamt:innen so wie die Bezüge der Beamt:innen im Dienst durch die wirkungsgleiche Übertragung der Tarifergebnisse regelmäßig erhöht werden.

Rückblick und Hintergrund

Die Zusatzversorgungsrente im öffentlichen Dienst beruhte ursprünglich auf dem Gleichheitsprinzip zwischen Angestelltenrenten und Beamtenpensionen. Dieses Gleichheitsprinzip auch im Ruhestand, ist selbstverständlich, denn schließlich gilt das Prinzip: GLEICHER LOHN FÜR GLEICHE ARBEIT – und dies erst recht bei der gleichen Ausbildung.

Es ist allerdings lange her, dass die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Differenz zwischen den Pensionen der Beamt:innen und den Renten der Tarifbeschäftigten nahezu ausgeglichen hat.

Wegen der Umstellung von einer Gesamtversorgung auf ein ungerechtes und unzulängliches Punktemodell im Jahre 2002liegt die Höhe der heutigen Netto-Altersversorgung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte (gesetzliche DRV-Rente und VBL-Zusatzversorgungsrente) monatlich in etwa 1000 Euro unter den Pensionen der verbeamteten Lehrkräfte.

Wenn man die Absicherung im Ruhestand von beförderten tarifbeschäftigten und beförderten verbeamteten Lehrkräften vergleicht, kann diese Lücke sogar noch deutlich größer sein. Bernd Matthies (VSZ e.V.) betont, dass dadurch vor allem für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte ohne durchgehende Erwerbstätigkeit (überwiegend Frauen) Altersarmut zu erwarten ist.

Eine Wertschätzung der Lebensleistung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte sieht anders aus!

Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) regelt § 16 (Anpassungsprüfungspflicht) die Erhöhung der Betriebsrente:

Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

  1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
  2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

  1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
  2. (…)
  3. (…)

Der Journalist Carsten Janz erinnerte im Februar 2023 in einem Artikel für T-Online daran, wofür diese „Ein Prozent-Regelung“ in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde: Dieser Passus „sollte eigentlich nur für jene Unternehmen gelten, die noch Pensionskassen betreiben. Für sie war es als eine Art Sicherung in wirtschaftlich schlechten Zeiten gedacht.“ (Carsten Janz am 17.02.2023 in seinem Beitrag für T-Online: 20 Jahre altes Gesetz: So benachteiligt der Staat zwei Millionen Rentner)

Aber Anfang der 2000er-Jahre haben die beteiligten Gewerkschaften laut Janz mit ausgehandelt, dass die Regelung nun auch für die ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes (und somit für die heutigen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst) gelten soll (Stefan Sell (Sozialwissenschaftler), FH Koblenz/06.03.2023 in „Aktuelle Sozialpolitik“)

Neben der Lohndiskriminierung findet hier eine weitere unerhörte Rentendiskriminierung statt!

Die TV-L-Tarifverhandlungen 2023 erwirken auch die Zahlung einer Inflationsprämie, jedoch nicht für VBL-Rentner:innen.

Die Ende 2023 erzielten Ergebnisse der Tarifverhandlungen werden 1:1 auf die Beamt:innen und damit auch auf die Ruhestandsbeamt:innen übertragen. Beamt:innen erhalten als Ergebnis der Tarifverhandlungen u. a. eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro. Ruhestandsbeamt:innen  erhalten hiervon einen Anteil von bis zu 71,75%. VBL-Rentner:innen gehen auch hier leer aus.

SchaLL fordert

  • Versorgungslücke der VBL-Rente schließen, und zwar
  • mindestens analog zur Rentensteigerung .

 

SchaLL.Rentenseminare
In Zusammenarbeit mit exzellenten Rentenexperten bietet SchaLL.NRW regelmäßige Rentenseminare für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an. Die Veranstaltungen finden Sie unter Termine

Kontakt für Rückfragen

Jürgen Dolata

SchaLL.NRW
Telefon 05241 24878