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Koalitionsvertrag greift SchaLLforderungen auf!
"Diese Kommission soll u. a. auch Wege aufzeigen, wie wir die Benachteiligung der angestellten Lehrerinnen und Lehrer in der Bezahlung abbauen können. Außerdem soll sie ein gerechteres Lehrerarbeitszeitmodell entwickeln." (mehr...)

 

 
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Kanzleiempfehlung vom 8. Mai 2009

Dringende Empfehlung zur Fristwahrung:

Formloser Antrag auf Verbeamtung bis Eingang 18.05.2009 im Dezernat 47 der jeweils zuständigen Bezirksregierung.

Eine Fristüberschreitung kann im begründeten Ausnahmefall schadlos sein, kann aber nicht garantiert werden.

Mitglieder von SchaLL NRW wissen mehr: Per Mitgliederinfos.

Wir bitten um Verständnis, dass Mitgliederbriefe nur in Ausnahmefällen auf der Homepage veröffentlicht werden. 
 

 

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"Höchstaltersgrenze für Verbeamtung in NRW:

Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils Leipzig"

Begleittext zum Download:

Das Urteil erging bereits am 19.02.2009 unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 18.07 OVG 6 A 4625/04. Auf die ausführliche schriftliche Begründung mußte die Öffentlichkeit bis vor wenigen Tagen warten. Aus Termingründen stellen wir den Wortlaut umgehend zur Verfügung und raten entgegen früherer Zurückhaltung zu einer formlosen Antragstellung auf Verbeamtung:

Denn im Gegensatz zur Pressemitteilung des BVerwG im Februar läßt die ausführliche Begründung des Urteils nun die Interpretation zu, dass nicht nur die Ausnahmeerlasse von der Höchstaltersgrenze, sondern sogar die Höchstaltersgrenze selbst so wenig rechtlich abgesichert sind, dass gegenwärtig von einem Rechtszustand ohne Höchstaltersgrenze in Nordrhein-Westfalen auszugehen sei.

Das Land Nordrhein-Westfalen wird per Urteil aufgefordert, sowohl die Ausnahmeerlasse als auch die Höchstaltersgrenze selbst auf eine rechtsgültige - und somit gesetzliche - Grundlage zu stellen, die parlamentarisch zu bestätigen ist. Möglicherweise wird dieser Reparaturakt rasch vollziehbar ein, vorausgesetzt, das Parlament als Gesetzgeber wird sich nicht nur "früh genug" einig, sondern auch "rechtsfest" und "diskriminierungsfrei", um erneue Klagevoraussetzungen zu vermeiden.

Wir raten niemandem zu unüberlegten "Schnellschüssen", da die Folgen einer behördlichen Ablehnung eines Antrags auf Verbeamtung je nach Lage des Einzelfalls und ohne abschließende Auswertung des gerade erst bekannt gewordenen Urteilswortlauts nicht einschätzbar sind. Andererseits droht die Gefahr eines etwaigen Fristverzugs, wenn Zitate aus dem Kölner Stadtanzeiger vom 17.04.2009 stichhaltig sein sollten. Hiernach wären Anträge tarifbeschäftigter Lehrkräfte nur binnen 3 (drei) Monaten nach Kenntnis des Urteils zulässig. Hierbei ist aus unserer Sicht noch offen, inwieweit diese Fristbindung tatsächlich gegeben und rechtlich begründet ist. Ferner ist zu klären, ob die Dreimonatsfrist ab Urteilsverkündung ohne Urteilsbegründung (ab 19.02.2009) oder seit qualifizierter Urteilsbegründung ab Mitte April zu laufen beginnt. Zugleich ist die gesetzgeberische Zeitachse bis zu einer rechtsgültigen Neuregelung zu beachten.

Welche Personenkreise innerhalb der tarifbeschäftigten Lehrkräfte durch das nun vorliegende BVerwG-Urteil begünstigt sein können, lässt sich noch nicht ermessen. Umso dringlicher ist es, eine etwaige Option auf Verbeamtungsansprüche nicht durch ausschließliches Warten aus der Hand zu geben.

Die derzeit mögliche Güterabwägung spricht für einen formlosen Antrag auf Verbeamtung, um den noch bestehenden Zeitkorridor - möglicherweise ohne rechtsgültige Höchstaltersgrenze - für Nordrhein-Westfalen nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Der Antrag sollte sich eindeutig auf das o.g. BVerwG-Urteil mit Aktenzeichen und Datum beziehen. Die persönliche Fallkonstellation kann im Zweifel nach gründlicher Vorbereitung nachträglich eingebracht werden, zumal sie ohnehin in eine - wie immer auch geartete - Entscheidung einbezogen werden muß.

Adressat ist die jeweilige Bezirksregierung (Dezernat 47.7). Der Antrag sollte möglichst als beweiskräftiges Einschreiben mit Rückantwort gestellt werden. Ratsam ist die Parallelbenachrichtigung des zuständigen Personalrats (Schulform/Regierungsbezirk).

Bielefeld, 22. April 2009 

 

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Startschuss der Tarifrunde für Öffentlichen Dienst der Länder

Haufe-Verlag vom 19. Januar 2009

 

 

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Verbesserte Stufenzuordnung nach § 16 TV-L

(Anwendungserlass des MSW vom 23.02.2008)

Hier: Kriterien für die Anrechenbarkeit sog. "affiner" Berufserfahrungen (pdf)

 

NRW4_kleinStufenzuordnung nach TV-L mitbestimmungspflichtig!

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.08.2008 über eine der derzeit wichtigsten personalvertretungsrechtlichen Streitfragen entschieden und festgestellt, dass die Stufenzuordnung nach dem TV-L (entspricht der TVöD-Regelung) mitbestimmungspflichtig ist.

Mit Eintritt in den öffentlichen Dienst werden Arbeitnehmer, je nach ihrer Qualifikation und ihrer auszuübenden Tätigkeit, in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert. Hier bestand immer schon ein Mitb

estimmungsrecht. Nach der früheren tarifvertraglichen Regelung des BAT gab es daneben noch Lebensaltersstufen, das Gehalt erhöhte sich ab einem bestimmten Alter automatisch alle zwei Jahre. Diese am Beamtenrecht orientierte Regelung haben die Tarifvertragsparteien abgeschafft und mit den neuen § 16 TV-L und § 16 TVÖD durch ein nicht mehr rein an Zeitabläufen orientiertes System ersetzt. Mit steigender Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird das erworbene Erfahrungswissen und die daraus resultierende bessere Arbeitsleistung für einen begrenzten Zeitraum durch Stufenaufstiege honoriert. Wer einschlägige Erfahrungen schon in das Arbeitsverhältnis mitbringt, kann von vorneherein einer höheren Stufe zugeordnet werden. Im Rahmen der Stufenzuordnung finden Bewertungen statt, die früher ausschließlich bei der Einreihung in Entgeltgruppen vorgenommen wurden.

Für diese neuen Einstufungen machte der Schulbezirkspersonalrat des Standortes Braunschweig der Landesschulbehörde seine Beteiligung geltend. Er vertrat den Standpunkt, dass auch hier das Recht auf Mitbestimmung bei „Eingruppierungen" einschlägig sei. Dieses habe den Zweck, einerseits dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, um zu verhindern, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Beurteilung einzelne Bewerberbevorzugtoder benachteiligt werden und andererseits Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz der Einstufungen seitens der Beschäftigten zu erhöhen. Es sei bedenklich, wenn allein Schulen und Schulbehörde entscheiden könnten, ob beispielsweise ein aus dem Ausland kommender Lehrer seine dortzurückgelegte Lehrertätigkeit angerechnet bekomme, ob ein vormaliger Universitätsdozent, der als Mathematiklehrer beginne, in die Stufe 1 oder 4 eingestuft werde. Hier müsse durch die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten die Einhaltung gerechter Regeln gewährleistet werden.

Gegen den Beschluss des zunächst angerufenen Verwaltungsgerichts Braunschweig, welches ein Mitbestimmungsrecht verneinte, legte der Personalrat Sprungrechtsbeschwerde ein. Das BVerwG hat nunmehr in diesem Fall und drei Parallelfällen entschieden, dass ein volles Mitbestimmungsrecht besteht. Tausende von Einstellungsfällen unterliegen damit der Mitbestimmung durch den Personalrat, bereitsvollzogene Stufenzuordnungen sind nachträglich auf den Prüfstand zu stellen (BVerwG, Urteil v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -)

Dazu der Wortlaut des Urteils: BVerwG 6 P 11.07 - VG 10 A 1/07 (pdf) 

 

          Hessen wirbt um NRW-Lehrer

 

 

NRW4_kleinWenn Herr Rüttgers so tut,

als würde er uns richtig bezahlen...

NRW4_klein Sommer-Ferien!

Diskussion um NRW-Schulministerin

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NRW4_kleinZukunftsberuf Lehrer nur für Beamte?

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