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Stufenzuordnung nach TV-L mitbestimmungspflichtig!
Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.08.2008 über eine der
derzeit wichtigsten personalvertretungsrechtlichen Streitfragen
entschieden und festgestellt, dass die Stufenzuordnung nach dem TV-L
(entspricht der TVöD-Regelung) mitbestimmungspflichtig ist.
Mit
Eintritt in den öffentlichen Dienst werden Arbeitnehmer, je nach ihrer
Qualifikation und ihrer auszuübenden Tätigkeit, in eine bestimmte
Entgeltgruppe eingruppiert. Hier bestand immer schon ein
Mitb
estimmungsrecht. Nach der früheren tarifvertraglichen Regelung des
BAT gab es daneben noch Lebensaltersstufen, das Gehalt erhöhte sich ab
einem bestimmten Alter automatisch alle zwei Jahre. Diese am
Beamtenrecht orientierte Regelung haben die Tarifvertragsparteien
abgeschafft und mit den neuen § 16 TV-L und § 16 TVÖD durch ein nicht
mehr rein an Zeitabläufen orientiertes System ersetzt. Mit steigender
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird das erworbene
Erfahrungswissen und die daraus resultierende bessere Arbeitsleistung
für einen begrenzten Zeitraum durch Stufenaufstiege honoriert. Wer
einschlägige Erfahrungen schon in das Arbeitsverhältnis mitbringt, kann
von vorneherein einer höheren Stufe zugeordnet werden. Im Rahmen der
Stufenzuordnung finden Bewertungen statt, die früher ausschließlich bei
der Einreihung in Entgeltgruppen vorgenommen wurden.
Für diese neuen Einstufungen machte der Schulbezirkspersonalrat des
Standortes Braunschweig der Landesschulbehörde seine Beteiligung
geltend. Er vertrat den Standpunkt, dass auch hier das Recht auf
Mitbestimmung bei „Eingruppierungen" einschlägig sei. Dieses habe den
Zweck, einerseits dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, um
zu verhindern, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Beurteilung
einzelne Bewerberbevorzugtoder benachteiligt werden und andererseits
Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz der Einstufungen
seitens der Beschäftigten zu erhöhen. Es sei bedenklich, wenn allein
Schulen und Schulbehörde entscheiden könnten, ob beispielsweise ein aus
dem Ausland kommender Lehrer seine dortzurückgelegte Lehrertätigkeit
angerechnet bekomme, ob ein vormaliger Universitätsdozent, der als
Mathematiklehrer beginne, in die Stufe 1 oder 4 eingestuft werde. Hier
müsse durch die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten die Einhaltung
gerechter Regeln gewährleistet werden.
Gegen den Beschluss des zunächst angerufenen Verwaltungsgerichts
Braunschweig, welches ein Mitbestimmungsrecht verneinte, legte der
Personalrat Sprungrechtsbeschwerde ein. Das BVerwG hat nunmehr in
diesem Fall und drei Parallelfällen entschieden, dass ein volles
Mitbestimmungsrecht besteht. Tausende von Einstellungsfällen
unterliegen damit der Mitbestimmung durch den Personalrat,
bereitsvollzogene Stufenzuordnungen sind nachträglich auf den Prüfstand
zu stellen (BVerwG, Urteil v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -)
Dazu der Wortlaut des Urteils: BVerwG 6 P 11.07 - VG 10 A 1/07 (pdf)
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